1.1. DienachfolgendenAllgemeinenGeschäftsbedingungen(nachfolgend„AGB“)geltenfür alle Geschäftsbeziehungen zwischen der, Outbreak GbR, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter: Christian Frerichs und Julian Struve, Bahnhofstraße 99, 24558 Henstedt-Ulzburg, Tel.: +49 (0) 157 – 71316792 oder +49 (0) 152 – 08874080, E-Mail: info@outbreak-productions.de , Internet https://www.outbreak-productions.de (nachfolgend „OUTBREAK“) und ihren Auftraggeber:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Kunde“, gemeinschaftlich auch „Parteien“).
1.2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.
1.4. Die AGB von OUTBREAK gelten ausschließlich. Verwendet der Kunde entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn OUTBREAK dem ausdrücklich zugestimmt hat.
1.5. Für Unternehmer gilt ergänzend: Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB gegenüber dem Kunden in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass OUTBREAK in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Der Kunde beauftragt OUTBREAK mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Film, Fotografie und/oder Social-Media-Betreuung. Gegenstand dieses Vertrages sind insbesondere die Konzeption, Durchführung und (Nach-)Bearbeitung von Foto-, Film- und Videoproduktionen oder Live-Übertragungen sowohl im privaten als auch geschäftlichen Bereich durch OUTBREAK.
2.2. Gegenstand dieses Vertrages ist ferner die Planung, Erstellung, Pflege und Betreuung von Social-Media-Präsenzen und deren Beiträgen sowie Werbemaßnahmen (AD- Schaltung) und sonstigem Content jeder Art und Form (nachfolgend insgesamt „Content“) durch OUTBREAK.
2.3. Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
3. Leistungen und Pflichten von OUTBREAK
3.1. Die Tätigkeit von OUTBREAK umfasst die professionelle Konzeption, Erstellung und (Nach-)Bearbeitung von Foto-, Film- und Videoproduktionen sowie Live-Übertragungen im privaten und geschäftlichen Bereich.
3.2. Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der von OUTBREAK zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung von OUTBREAK unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
3.3. OUTBREAK stellt die gesamte Produktion nach den Vorgaben des Kunden her und übernimmt die organisatorische, künstlerische und praktische Durchführung, insbesondere die Herstellung eines Produktionsplans, die Beschaffung erforderlicher Ausstattungen (Equipment, Requisiten, etc.) sowie die Durchführung administrativer Aufgaben (z.B. Buchführung, Abführung von Steuern, Berichterstattung, etc.).
3.4. Der Kunde ist berechtigt, während der gesamten Produktionsdurchführung Einfluss auf die Leistung von OUTBREAK, insbesondere auf die Form und den Inhalt der Produktion zu nehmen. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass die Leistungen von OUTBREAK ein hohes Maß an künstlerischer Gestaltungsfreiheit erfordern. OUTBREAK wird den Kunden schriftlich darauf hinweisen, wenn durch vom Kunden gewünschte und für OUTBREAK umsetzbare und zumutbare Änderungen Mehrkosten und Verschiebungen des Produktionsplans entstehen. Der Kunde hat in diesen Fällen die Mehrkosten zu tragen. Im Übrigen gilt für Leistungsänderungen die Ziffer 7. dieser AGB.
3.5. OUTBREAK wird den Kunden laufend über den Stand der Produktion unterrichten. Der Kunde erhält hierzu regelmäßig Berichte über den Produktionsstand sowie die Kostenstände.
3.6. Der Kunde kann OUTBREAK ferner zur Planung, (Konkurrenz-)Analyse, Erstellung und/oder Betreuung eines oder mehrerer Social-Media-Präsenzen nebst Pflege und regelmäßiger Veröffentlichung von Content beauftragen. Der Inhalt des Contents wird von dem Kunden zur Verfügung gestellt und von OUTBREAK ggf. in Absprache mit dem Kunden entsprechend angepasst. Der Kunde kann OUTBREAK auch zur selbständigen inhaltlichen Gestaltung des Contents gesondert beauftragen. Der Kunde ist als Diensteanbieter i.S.d. § 10 TMG allein verantwortlich für die Überwachung von Kommentaren und sonstigen eingestellten Inhalten Dritter zu dem entsprechenden Content. OUTBREAK nimmt kein Lektorat für die Texte vor, soweit ein Lektorat nicht explizit vereinbart ist. Unterlässt der Kunde ein Lektorat, gehen die Folgen zu seinen Lasten.
3.7. OUTBREAK ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Kunden aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Kunden abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Kunden.
3.8. OUTBREAK erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nähere Einzelheiten zu den Methoden und Anwendungspraktiken von OUTBREAK kann der Kunde aus den unter dem Link www.outbreak-productions.de abrufbaren Referenzen zu den von OUTBREAK bereits erbrachten Leistungen entnehmen.
3.9. OUTBREAKistzurErbringungdervertragsgemäßgeschuldetenLeistungenverpflichtet. Bei der Durchführung der Tätigkeit ist OUTBREAK jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung der Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. OUTBREAK wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei der Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes des Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch OUTBREAK erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Kunden.
3.10. OUTBREAK erbringt die Leistungen durch qualifiziertes, selbst ausgewähltes Personal. OUTBREAK ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person für die Leistungserbringung, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.
4. Vertragsschluss
4.1. Die Angebote von OUTBREAK sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn OUTBREAK dem Kunden Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich OUTBREAK Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von OUTBREAK.
4.2. Die Beauftragung der Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
4.3. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist OUTBREAK berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zugang bei OUTBREAK anzunehmen,
indemOUTBREAKdemKundeneineAnnahmeerklärung(z.B.Auftragsbestätigung) in Schrift- oder Textform (ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist, oder
indem OUTBREAK auf Anforderung des Kunden mit der Ausführung der Leistung beginnt und dies dem Kunden anzeigt, oder
indem OUTBREAK den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des siebten Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt OUTBREAK das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
4.4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
4.5. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich
nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.
4.6. Soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet OUTBREAK Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen nur, wenn diese als vertragliche Hauptleistungspflicht vereinbart werden.
5. Widerrufsrecht
5.1. Als Verbraucher steht dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein
vierzehntägiges Widerrufsrecht zu.
5.2. Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden Widerrufsbelehrung:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Outbreak GbR, Bahnhofstraße
99, 24558 Henstedt-Ulzburg, Deutschland, E-Mail: info@outbreak- productions.de, Telefon: +49 (0) 152 - 08874080) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief und E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.
- Ende der Widerrufsbelehrung -
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An
Outbreak GbR
Bahnhofstraße 99
24558 Henstedt-Ulzburg Deutschland E-Mail:info@outbreak-productions.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden digitalen Inhalte (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) ________________________________________________________ ________________________________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*) ________________________________________________________ Name des/der Verbraucher(s) ________________________________________________________ Anschrift des/der Verbraucher(s) ________________________________________________________ Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) _____________________________
Datum
(*) Unzutreffendes streichen. Fügen Sie hier Ihren Namen, Ihre Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ein.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Der Kunde wird OUTBREAK bei der Erbringung ihrer vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungsleistungen unterstützen.
Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Kunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch OUTBREAK erforderlich und allgemein üblich sind, und OUTBREAK insbesondere
alle erforderlichen Informationen, Daten und Arbeitsmaterialien zur Verfügungstellen;
alle erforderlichen Nutzungs- und Musikrechte sowie Einwilligungen zur Ablichtung von Darsteller:innen und sonstigen Dritten einräumen;
geeignete und den Vorgaben des Kunden entsprechende Drehorte anzeigen sowie Darsteller:innen vorschlagen;
eine Freigabeerklärung bzgl. der gewünschten Darsteller:innen in Textform übersenden und
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis von OUTBREAK zugeordnet wurden.
6.2 Soweit der Kunde OUTBREAK Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. OUTBREAK ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Ferner sichert der Kunde zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Patent-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf OUTBREAK übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
6.3 Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert OUTBREAK diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. OUTBREAK wird den Kunden unverzüglich in Schriftform auf aus ihrer Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
6.4 Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für OUTBREAK unentgeltlich zu erbringen.
6.5 Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von OUTBREAK hat, ist OUTBREAK von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen von OUTBREAK verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. OUTBREAK entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte von OUTBREAK auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
6.6 OUTBREAK behält sich das Recht vor, eine Beauftragung von Verarbeitungsaufträge des Kunden abzulehnen, wenn dieser OUTBREAK Inhalte überlässt, die gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde verfassungsfeindliche, rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende, beleidigende, Jugend gefährdende und/oder Gewalt verherrlichende Inhalte überlässt.
7. Leistungsänderungen
7.1. Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für OUTBREAK umsetzbar und zumutbar sind. OUTBREAK prüft Änderungsverlangen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Leistungen von OUTBREAK im Rahmen des Leistungsänderungsverfahrens gemäß vorstehendem Satz 2 erfolgen für den Kunden unentgeltlich.
7.2. Der Kunden wird das Angebot innerhalb von sieben (7) Tagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. OUTBREAK hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien den Vertrag unverändert fortsetzen.
7.3. OUTBREAK wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist ihn schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt OUTBREAK dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mit.
8. Abgabeplan und Abnahme
8.1. Für die Erbringung der einzelnen Leistungen von OUTBREAK (z.B. Konzeption, Skript, Storyboard, Produktion, Grob- und Feinschnitt, Ton- und Farbbearbeitung) wird gesondert ein Terminplan vereinbart. Die darin ausgewiesenen Fristen sind nicht zwingend bindend, Änderungen müssen aber durch Rücksprache mit dem Auftraggeber erfolgen.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die einzelnen Leistungen sowie die fertiggestellte Endproduktion nach Maßgabe der Ziffer 3. dieser AGB abzunehmen. Zur transparenten Durchführung der (Teil-)Abnahme wird OUTBREAK mit dem Kunden rechtzeitig ein (Teil-)Abnahmeverfahren vereinbaren. In der Vereinbarung sollen die Parteien Regelungen zu Ort, Zeit sowie vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen abstimmen.
8.3. Im Rahmen der (Teil-)Abnahme wird ein schriftliches (Teil-)Abnahmeprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit sowie die Teilnehmer des (Teil-)Abnahmeverfahrens festgehalten werden. Der Kunde wird die Leistungen von OUTBREAK auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von dem vertraglich Vereinbarten in das Protokoll aufnehmen lassen.
8.4. Gibt der Kunde von ihm im Rahmen der (Teil-)Abnahme erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von dem Vereinbarten nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an der (Teil-)Abnahme nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. OUTBREAK wird den Kunden mit der Mitteilung der (Teil-)Abnahmefähigkeit der Leistungen auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit OUTBREAK Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann sie sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.
8.5. Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Kunden, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.
8.6. Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
8.7. Terminverzüge, die auf Verschulden des Kunden und von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind, hat der Kunde in vollem Umfang zu verantworten. Für OUTBREAK dürfen in diesem Fall keine Nachteile, insbesondere finanzieller Art, entstehen.
9. Vergütung und Zahlungsbedingungen
9.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von OUTBREAK nichts anderes ergibt, handelt es sich bei der angegebenen Vergütung um Gesamtpreise. Der Kunde verpflichtet sich, OUTBREAK für die zu erbringenden Leistungen einschließlich aller Rechteübertragungen und Eigentumsübertragungen die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
9.1.1. Ist der Kunde Verbraucher, versteht sich die angegebene Vergütung in EURO und ist ein Bruttopreis inklusive der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.1.2. Ist der Kunde Unternehmer, versteht sich die angegebene Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.2. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung zur Zahlung fällig. Die Höhe der Anzahlung wird im Angebot von OUTBREAK angegeben. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten und Abnahme des Werkes innerhalb von 14 Tagen ohne Skontoabzug nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird.
9.3. OUTBREAK kann ferner von dem Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.
9.4. OUTBREAK ist berechtigt, Materialkosten gesondert im Voraus abzurechnen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.
9.5. Anzahlung, Abschlagzahlung sowie Materialkosten sind sofort im Voraus Skontoabzug nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird.
9.6. Im Hinblick auf die Gebühren-Höhe der Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, etc.) oder sonstigen Musikvertriebs-Plattformen sowie Lizenzen für Plugins, Bilder, Designs und sonstigen Produkten gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Verwertungsgesellschaft, Musikvertriebs-Plattform oder des jeweiligen Rechtsinhabers, auf die OUTBREAK den Kunden ebenso wie auf ggf. anfallende Künstlersozialversicherungsabgaben in der Auftragsbestätigung explizit hinweist.
9.7. Im Falle von zulässigen Teilabnahmen ist OUTBREAK berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
9.8. Mit der Vergütung sind alle Ansprüche von OUTBREAK im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Rechte gemäß Ziffer 10. dieser AGB abgegolten.
9.9. OUTBREAK hat Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen, abgerechneten und nachgewiesenen Reise- und Unterbringungskosten (nachfolgend „Aufwendungen“), die OUTBREAK in Ausübung der Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen. Aufwendungen werden mit einer in der Auftragsbestätigung angegebenen Pauschale abgerechnet. Aufwendungen hat der Kunde nur zu erstatten, soweit er diesen zuvor ausdrücklich in Schrift- oder Textform per Brief oder E-Mail) zugestimmt hat. Der Aufwendungsersatz ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Teilrechnung zur Zahlung fällig.
9.10. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto von OUTBREAK maßgebend.
9.11. Der Kunde kann den Rechnungsbetrag neben der Zahlungsart Rechnung per Banküberweisung auch mit nachstehender Zahlungsart bezahlen:
Bei Auswahl der Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“ ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation (sog. Prenotification), zur Zahlung fällig. Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) von OUTBREAK an den Kunden, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Der Einzug der Lastschrift erfolgt nicht vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.
9.12. Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug.
9.13. Für Unternehmer gilt: Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. OUTBREAK behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von OUTBREAK auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
9.14. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung von OUTBREAK gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
9.15. Für Unternehmer gilt: Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an OUTBREAK erforderlich.
9.16. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von OUTBREAK auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist OUTBREAK nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
10. Nutzungsrechte, Eigentumsübertragung, Namensnennung und Erwähnungsrecht
10.1. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, räumt OUTBREAK dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der jeweils erbrachten Teilleistungen das entstandene, entstehende oder hierfür erworbene oder zu erwerbende, ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von OUTBREAK für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse einschließlich der dazu gehörenden Entwürfe und Dokumentationen in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten Nutzungsarten zu nutzen sowie Dritten Sublizenzen zur Verwendung jedweden Umfangs einzuräumen. Sofern der Kunde eine Nutzungsart aufnehmen möchte, die den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war, hat der Kunde OUTBREAK unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Die Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten erfolgt ausschließlich in Schriftform.
10.2. Zu den Nutzungsrechten gehören insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht.
10.3. SofernzwischendenParteiennichtsanderesvereinbartist,erfolgtdieEinräumungder Rechte an der Musik oder sonstigen Werken über Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, etc.), Musikvertriebs-Plattformen oder über die jeweiligen Rechteinhaber selbst unter Geltung derer Lizenzvereinbarungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die OUTBREAK in der Auftragsbestätigung explizit hinweist.
10.4. OUTBREAK garantiert, dass der Kunde die ihm eingeräumten Rechte und Befugnisse der Ziffer 10.1. und 10.2. ausschließlich erwirbt und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Auf Anfrage des Kunden wird dies OUTBREAK durch Vorlage entsprechender Verträge nachweisen. OUTBREAK garantiert weiterhin, dass weder durch die Leistungserbringung durch OUTBREAK noch durch die Nutzung der erstellten Arbeitsergebnisse durch den Kunden Rechte Dritter verletzt werden. Schließlich garantiert OUTBREAK, sämtliche Werbebestimmungen (insbesondere die des RStV, der Werberichtlinien der Landesmedienanstalten und des UWG) eingehalten zu haben.
10.5. OUTBREAK stellt den Kunden sowie dessen Rechtsnachfolger von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Urhebern, die gegen den Kunden oder seine Rechtsnachfolger erhoben werden, frei, es sei denn, OUTBREAK hat die Ansprüche Dritter nicht zu vertreten. Ihm bekannt werdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat OUTBREAK dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter bzw. deren Rechtsverfolgung vorzunehmen. Eigene Maßnahmen von OUTBREAK sind vorher mit dem Kunden abzustimmen. Die Freistellung beinhaltet auch die Rechtsverteidigung durch OUTBREAK bzw. umfasst Vorschuss oder Ersatz der dem Kunden durch die notwendige Rechtsverteidigung entstehenden bzw. entstandenen Kosten, soweit diese nicht von Dritten zu erstatten sind. Sonstige Ansprüche des Kunden aus einer Garantieverletzung bleiben unberührt.
10.6. Das Eigentum an Roh- und Aufzeichnungsmaterial geht mit vollständiger Bezahlung der einzelnen Teilleistungen auf den Kunden über. OUTBREAK garantiert, dass das Roh- und Aufzeichnungsmaterial nicht mit Rechten Dritter (Eigentums-, Pfand-, Zurückbehaltungs- oder sonstigen Sicherungsrechten) belastet ist.
10.7. OUTBREAKdarfdieerbrachtenLeistungensowiegeschütztenMarken,Logos,Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Kunden und dessen Meinung über die erbrachten Leistungen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden bis auf Widerruf als Referenz auf ihrer Website und ihren Social-Media-Kanälen nutzen.
10.8. Der Kunde ist verpflichtet, OUTBREAK im Vor- und/oder Abspann der Produktion sowie in Ankündigungen, Pressemeldungen, Werbung und sämtlichen Vervielfältigungsstücken als Produzenten zu nennen. OUTBREAK darf Pressemeldungen und sonstige Erklärungen jedweder Art in der Öffentlichkeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden vornehmen.
11. Haftung für Mängel
11.1. Für Mängel der erbrachten Werkleistungen haftet OUTBREAK nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere die §§ 634 ff. BGB. Dies gilt nicht, wenn der Mangel unwesentlich ist.
11.2. Ist die Werkleistung mangelhaft, leistet OUTBREAK Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Eine Nachbesserung findet maximal zwei (2) Mal statt. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Honorars (Minderung), Aufwendungsersatz für die Selbstvornahme gemäß § 637 BGB oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn OUTBREAK die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
11.3. Das Recht auf Kündigung oder Verweigerung der Abnahme steht dem Kunden nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
11.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr beginnend mit der vollständigen Abnahme der Werkleistung. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer 12. dieser AGB.
11.5. Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch OUTBREAK, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels;
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten);
im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit zwischen den Parteien vereinbart
soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist .
11.6. Der Kunde erhält durch OUTBREAK keine Garantien im Rechtssinne.
11.7. Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die geregelten Anzeigepflichten, gilt die Leistung als genehmigt.
12.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, sofern nicht gemäß Ziffer 12.1. uneingeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag OUTBREAK nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.
12.3. Für die wettbewerbs-und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten haftet die Agentur nicht.“
12.4. Im Übrigen ist eine Haftung von OUTBREAK ausgeschlossen.
12.5. Der Kunde stellt OUTBREAK und dessen Mitarbeiter bzw. Beauftragten für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzung von sämtlichen sich daraus ergebenen Ansprüchen Dritter frei, sofern die Ansprüche und Haftung nicht von OUTBREAK zumindest überwiegend mit zu vertreten sind. Überwiegend zu vertreten hat OUTBREAK Schäden, die kausal aufgrund dessen Weisungsrechte nach diesem Vertrag zustande gekommen sind. Im Übrigen gilt § 254 BGB. Der Kunde wird OUTBREAK unverzüglich informieren, wenn Dritte OUTBREAK gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben. Der Kunde ist verpflichtet, OUTBREAK unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig, wahrheitsgemäß und unverzüglich in Textform mitzuteilen. Eventuelle darüber hinausgehende Ansprüche von OUTBREAK bleiben unberührt.
12.6. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, alle Kosten zu ersetzen, die OUTBREAK durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
13. Vertragslaufzeit und Kündigung
13.1. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, beginnt der Vertrag mit Vertragsschluss.
Er endet grundsätzlich, je nachdem was früher eintritt, wenn
die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden;
das vereinbarte Budget verbraucht wurde; oder
der Vertrag vom Kunden jederzeit und ohne Rücksicht auf den Stand des Auftrags gekündigt wurde.
13.2. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist OUTBREAK insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
13.3. Eine Kündigung muss in Schrift- oder Textform (E-Mail oder ein mit der Post versandter Brief) erfolgen.
13.4. OUTBREAK wird alle Unterlagen (Reinzeichnungen, Filmkopien, Tonbänder, Ausdrucke, Druckunterlagen usw.) für die Dauer von zwei (2) Jahren aufbewahren und anschließend auf Wunsch des Kunden aushändigen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser zwei (2) Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit der Beauftragung entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet. OUTBREAK wird dem Kunden die Unterlagen innerhalb von zehn (10) Tagen nach Aufforderung aushändigen. Auf Wunsch des Kunden wird OUTBREAK die vorbezeichneten Unterlagen, statt sie auszuhändigen, innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vernichten. Die Kosten der Vernichtung trägt der Kunde.
14. Datenschutz
14.1. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze
einhalten.
14.2. Sofern und soweit OUTBREAK im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
15. Geheimhaltung
15.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), insbesondere Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, Methoden und Know-how vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Informationen deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
15.2.Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die vertragsgemäße Leistungserbringung und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei verwertet, an Dritte weitergegeben oder sonst genutzt werden. Im Übrigen ist die Verwertung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung vertraulicher Informationen ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei ist gesetzlich zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt bzw. verpflichtet. Sofern gesetzlich zulässig, wird die berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
15.3. Die Parteien werden die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, (freie) Mitarbeitern oder Dritten, denen vertrauliche Informationen weitergegeben und offengelegt werden, mit der Maßgabe auferlegen, dass die Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
15.4. Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die
bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich allgemein bekannt wurden, ohne gegen die Geheimhaltungspflicht zu verstoßen;
die die jeweils andere Partei unabhängig von diesem Vertrag oder der betroffenen Partei selbst entwickelt hat;
die jeweils andere Partei von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der betroffenen Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat; oder
die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden dürfen bzw. müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber rechtzeitig informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
Der Nachweis für das Vorliegen einer vorbezeichneten Ausnahme obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
15.5. Die Parteien werden die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Aufforderung nach Vertragsbeendigung herausgeben oder unwiederbringlich vernichten. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
15.6. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die vereinbarte Vertragslaufzeit und besteht nach Vertragsbeendigung für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren fort.
15.7. OUTBREAK ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der von OUTBREAK zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.
15.8. Eine im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Kunden hat in jedem Fall Vorrang und wird von der Ziffer 15. lediglich ergänzt.
16. Abwerbung von Personal und Subunternehmern
Der Kunde verpflichtet sich, das qualifizierte Personal von OUTBREAK während der Laufzeit des Vertrages nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und OUTBREAK gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht OUTBREAK die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.
17. Höhere Gewalt
17.1. OUTBREAK haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Unter Fälle von höherer Gewalt fallen alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrohen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkane, Taifune und Blitzschlag sowie andere Unwetter ähnlichen Ausmaßes, Erdbeben, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden- und Regierungsanordnungen, kardinale Rechtsänderungen, Rohstoff- und Materialbeschaffungsschwierigkeiten bzw. Lieferengpässe, Sabotage, Streiks, Unruhen, Aussperrung.
17.2. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist OUTBREAK berechtigt, die Leistungserbringung je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu unterbrechen und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus etwaige Schadensersatzansprüche gegen OUTBREAK geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Leistungserbringung gerät OUTBREAK nicht in Verzug.
17.3. Im Falle des Eintritts eines Ereignisses höherer Gewalt ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Schrift- oder Textform (ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
17.4.Beide Parteien sind verpflichtet, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.
17.5. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
18. Änderungsvorbehalt der AGB
18.1. OUTBREAK behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. OUTBREAK wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. OUTBREAK wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort.
18.2. OUTBREAK behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,
soweit OUTBREAK hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;
soweit OUTBREAK damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;
soweit OUTBREAK zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;
wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist; oder
wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Kunden.
18.3. Das Kündigungsrecht der Parteien bleibt hiervon unberührt.
19. Alternative Streitbeilegung
19.1. Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten die folgenden Regelungen. Die EU- Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online- Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
19.2. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle/Universalschlichtungsstelle ist OUTBREAK nicht verpflichtet und nicht bereit.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
20.2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von OUTBREAK in Henstedt-Ulzburg. OUTBREAK ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 01.01.2023
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